Nach längerem Hin und Her hat der Bundestag die EEG-Novelle 2021 am 17.12.2020 verabschiedet und sie trat am 01.01.2021 in Kraft. Dieser Blogbeitrag stellt die wichtigsten Änderungen der EEG-Novelle 2021 dar und gibt einen aktuellen Einblick in den PPA-Markt.

Die Ausbauziele wurden im Vergleich zur vorherigen Version des EEGs (Erneuerbare-Energien-Gesetz) angehoben. In Abbildung 1 sind die derzeit installierten Leistungen der erneuerbaren Energien zusammen mit den im EEG 2021 verankerten Ausbauzielen für das Jahr 2030 dargestellt.

Ausbaupfade werden erhöht

Bundesumweltministerin Svenja Schulze forderte allerdings schon Mitte Januar in Anbetracht der ambitionierteren EU-Klimaziele höhere Ausbaupfade für Deutschland (Quelle: Handelsblatt). So soll die installierte Leistung von Photovoltaik um ein Drittel höher liegen als momentan geplant.

Für Windenergie an Land sollen statt 71 GW installierter Leistung, 95 GW bis 2030 am Netz sein. Im Frühjahr könnten erste Verhandlungen stattfinden, um höhere Ausbaupfade zu beschließen als sie jetzt im EEG verankert sind.

Ausbaupfade der erneuerbaren Energien in Deutschland (Quelle: Energy Brainpool), EEG-Novelle 2021

Abbildung 1: Ausbaupfade der erneuerbaren Energien in Deutschland (Quelle: Energy Brainpool)

Weiterbetrieb Post-EEG

Viele Betreiber haben sich im Vorfeld der EEG-Novelle gefragt, wie sie mit den Anlagen umgehen sollen, deren Vergütungsperiode Ende 2020 ausgelaufen ist. Der Begriff „ausgeförderte Anlagen“ wurde in diesem Zusammenhang nun im EEG 2021 eingeführt.

Im ersten Schritt wird zwischen Windenergieanlagen und alle anderen Anlagen unter 100 kW unterschieden. Es bestehen unterschiedliche Regelungen bezüglich der Anschlussvergütung für diese beiden Kategorien. Bis Ende 2021 erhalten Windenergieanlagen eine Anschlussförderung, die auf den Monatsmarktwert aufgeschlagen wird.

An speziellen Ausschreibungen für die Anschlussvergütung können ebenfalls nur Windenergieanlagen teilnehmen. Die Ausschreibungen finden in 2021 und 2022 statt, wobei die Förderung bereits 2022 endet. Es werden insgesamt 2500 MW ausgeschrieben und die Gebotshöhe muss zwischen 3 bis 3,8 ct/kWh betragen.

Alle anderen Anlagen unter 100 kW, die ihren Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, erhalten dafür eine Einspeisevergütung in Höhe des technologiespezifischen Jahresmarktwertes minus einer Vermarktungspauschale von 0,4 ct/kWh erhalten (bei Einbau von intelligenten Messsystemen halbiert sich Vermarktungspauschale auf 0,2 ct/kWh). Diese Regelung gilt bis Ende 2027.

Aus 6 mach 4: neue Regelung zu negativen Preisen

Nach zahlreichen Einwänden gegenüber dem ersten Entwurf des EEG 2021 hat der Gesetzgeber den zunächst angedrohten Vergütungsausfall ab der ersten negativen Stunde am Spotmarkt letztendlich doch nicht umgesetzt.

Das EEG 2021 sieht vor, dass für Anlagen die nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden, die Vergütung nach vier negativen Stunden am Stück am Spotmarkt ausfällt. Der Vergütungszeitraum verlängert sich allerdings um die Anzahl der negativen Stunden, in denen keine Vergütung gezahlt wurde.

Ausgenommen von dem Vergütungsausfall sind Pilotwindenergieanlagen und Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner 500 kW. Für Bestandsanlagen gilt wie gehabt die 6-h-Regelung nach dem EEG 2017 (Quelle: EEG 2021).

Abbildung 2 zeigt unsere Analyse zu den Auswirkungen der neuen Regelung. Sie stellt die Anzahl von Stunden in den Jahren 2015 bis 2020 dar, die in der stündlichen Day-Ahead-Auktion negativ waren. Einerseits zeigt sie die Anzahl von Stunden, die in einem zusammenhängenden Zeitfenster von sechs Stunden negativ waren (alte Regelung im EEG).

Andererseits zeigt sie die Stunden, die nach der neuen Regelung im EEG 2021 in einem Zeitfenster von vier Stunden negativ gewesen wären. Die Vergütungsausfälle wären mit der neuen Regelung um 20 bis 50 Prozent höher ausgefallen.

Anzahl von negativen Stunden in verschiedenen Zeitfenstern (6 Stunden, 4 Stunden, 1h Day-Ahead) von 2015 bis 2020 (Quelle: Energy Brainpool), EEG-Novelle 2021

Abbildung 2: Anzahl von negativen Stunden in verschiedenen Zeitfenstern (6 Stunden, 4 Stunden, 1h Day-Ahead) von 2015 bis 2020 (Quelle: Energy Brainpool)

Neue Ausschreibungsklasse bei Photovoltaik

Für die Ausschreibungen der Solarenergie gilt wie bisher, dass Photovoltaik-Dachanlagen (auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand) und Freiflächenanlagen (Freiflächenanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) bis 750 kW nicht an den Ausschreibungen teilnehmen müssen.

Demgegenüber besteht für Anlagen über 750 kW sowohl für Freiflächenanlagen als nun auch für Dachanlagen eine verpflichtende Teilnahme an den Ausschreibungen. Neu ist, dass eigene Ausschreibungen für Dachanlagen eingeführt wurden. Projektierer von Dachanlagen zwischen 300-750 kW haben die Möglichkeit, freiwillig an der Ausschreibung teilzunehmen.

Die Ausschreibungen für Freiflächenanlagen finden zwischen 2021 und 2028 mit einem Gesamtausschreibungsvolumen von knapp 13 GW statt. Dabei ist in 2021 ein Höchstgebot von 5,9 ct/kWh vorgesehen.

Dahingegen erfolgen die Ausschreibungen für Dachanlagen zwischen 2021 und 2028 mit einem Gesamtausschreibungsvolumen von 2,9 GW und einem Höchstgebot in 2021 von 9 ct/kWh (Quelle: DGRV).

EEG-Umlage und Eigenverbrauch

Es gilt nun auch eine neue Grenze für den EEG-Umlage befreiten Eigenverbrauch. Die Leistungsgrenze wird für Alt- und Neuanlagen von 10 auf 30 kW angehoben. Dabei darf ein jährlicher maximaler Stromverbrauch von 30 MWh nicht überschritten werden. Übersteigt die Anlage die befreite Leistung oder den Verbrauch, so fällt wie gehabt die 40 Prozent der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an.

Mit der EEG-Novelle hat der Gesetzgeber auch Unsicherheiten bezüglich des Lieferkettenmodells klargestellt. Laut Gesetz darf nun ein Energiedienstleister – statt des Anlagenbetreibers – als Mieterstromlieferant auftreten und den Letztverbraucher mit Strom beliefern kann. Das erleichtert den Betrieb von Mieterstromprojekten (Quelle: energie-experten).

Änderungen für Windenergie an Land

Über den Zeitraum von 2021 bis 2028 finden jährlich drei Ausschreibungstermine mit einem Gesamtausschreibungsvolumen von ungefähr 31 GW statt. Allerdings hat die Bundesnetzagentur das Volumen der Windenergie-Ausschreibungen herabgesetzt, wenn zwei Wochen vor einem Gebotstermin eine Unterzeichnung abzusehen ist. So möchte man einen fortwährenden Wettbewerb zwischen den Teilnehmer gewährleisten.

Ebenso hat der Bundestag auch eine sogenannte „Südquote“ eingeführt, während das Netzausbaugebiet im Norden der Republik Geschichte ist. Konkret bedeutet dies, dass 15 Prozent (2022 und 2023) und ab 2024 sogar 20 Prozent des Ausschreibungsvolumens zunächst an Anlagen in Süddeutschland vergeben werden (Abbildung 3).

Erst anschließend werden weitere Gebote berücksichtigt. Damit soll der bestehende Netzengpass in der Mitte Deutschlands abgefangen werden (Quelle: EEG 2021).

landkreisscharfe Aufteilung des Deutschlands (Südgebiet dunkle Einfärbung) (Quelle: EnergieAgentur.NRW), Energy Brainpool, EEG-Novelle 2021, Energy Brainpool, EEG-Novelle 2021

Abbildung 3: landkreisscharfe Aufteilung des Deutschlands (Südgebiet dunkle Einfärbung) (Quelle: EnergieAgentur.NRW)

Umlagenbefreiung für grünen Wasserstoff

Laut EEG ist grüner Wasserstoff erst „grün“, wenn der Strom für die Elektrolyse ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, die keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen. Dafür entfällt sowohl die EEG-Umlage als auch die KWK-Umlage auf den bezogenen Strom.

Genauere Details müssen durch das BMWi noch in einer Verordnung erlassen werden. Sie wird im Frühjahr oder Sommer 2021 erwartet (Quelle: EEG 2021).

In diesem Kontext ist der Abschluss von Grünstrom-PPAs besonders relevant. Die Formulierung im EEG lässt darauf schließen, dass gesonderte Grünstrom-PPAs für die grüne Wasserstoffherstellung abgeschlossen werden müssen. Eine andere Möglichkeit wäre die Nutzung von Strom aus alten erneuerbaren Anlagen, die keine finanzielle Förderung mehr erhalten.

Kommen PPAs nun in Fahrt?

Durch die gesetzliche Anschlussförderung von „ausgeförderten Anlagen“ ist der Druck auf die Betreiber dieser Ü20-Anlagen andere Erlösströme, wie etwa in der sonstigen Direktvermarktung oder durch andere Abnahmeverträge, zu finden, wieder etwas gesunken.

Dennoch sehen die derzeitigen Regelungen eine Anschlussförderung für Wind nur bis Ende 2022 vor. Für Windenergieanlagen, die anschließend aus der finanziellen Förderung fallen, könnten Anschluss-PPAs durchaus interessant werden.

Unsere PPA-Datenbank zeigt ebenfalls, dass die Vertragsabschlüsse von erneuerbaren Stromlieferverträgen außerhalb des EEGs trotz des Corona-Jahres zugenommen haben (Abbildung 4). Hier stellt sich heraus, dass insbesondere Corporate-PPAs der Markttreiber in Deutschland sind.

Sollen etwa Unternehmensziele bezüglich CO2-Einsparungen oder Grünstromnutzung in den kommenden Jahren erreicht werden, so müssen die Weichen hierfür schon heute gestellt und Corporate PPAs abgeschlossen werden. Dies geschieht weitestgehend ungehindert durch die Pandemie, die sich preislich voraussichtlich eher auf die kommenden ein bis fünf Jahre auswirkt.

PPA-Abschlüsse in Deutschland und der EU im Jahr 2020 (Quelle: Energy Brainpool), EEG-Novelle 2021

Abbildung 4: PPA-Abschlüsse in Deutschland und der EU im Jahr 2020 (Quelle: Energy Brainpool)

Zur wirtschaftlichen Bewertung von PPAs ziehen wir bei Energy Brainpool deshalb unser Fundamentalmodell Power2Sim heran. Neben dem Preiseinfluss der zukünftigen Entwicklung des Kraftwerksparks, der Stromnachfrage und der Commodity-Preise spielt hierbei insbesondere auch die künftige Bewertung des Merit-Order-Effekts der Wind- und Solarenergie (Stichwort „Kannibalisierungsrisiken“) eine Rolle.

Wettereinflüsse oder ein stärkerer Zubau der Erneuerbaren verstärken diesen Effekt. Demgegenüber schwächt der Markthochlauf flexibler Stromverbraucher wie beispielsweise Elektrolyseure oder E-Autos ihn ab.

Zögern Sie nicht, uns bei allen Fragen rund um das EEG 2021 oder PPAs zu kontaktieren.

Oder besuchen Sie unser “PPA-Intensivseminar XL: Bewertung & Vertragsgestaltung” vom 07. bis 09. Dezember 2021, wo wir PPAs detailliert auf den Grund gehen.