Ende der 90er Jahre wurde von der Europäischen Union beschlossen, die Strommärkte zu liberalisieren und zu deregulieren.

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Durch Umsetzung der 1. EU-Binnenmarktrichtlinie Strom (´97) und die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Deutschland wurde die Basis für die Marktöffnung und der damit einhergehenden Deregulierung geschaffen.

Unter Deregulierung versteht man dabei eine Aufhebung von einschränkenden Bestimmungen, um die Möglichkeit marktwirtschaftlichen Handelns zu erhöhen und durch mehr Wettbewerb zu höherer Produktivität beizutragen.

Die Liberalisierung verfolgt das Ziel, den Energiemarkt zu verbessern. Dies soll unter EU rechtlichen Vorgaben geschehen, vorrangig jedoch nicht, um die Gesamtproduktivität zu erhöhen, sondern um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Ebenfalls beabsichtigt ist, dass die Verbraucherpreise sich durch die Einführung von Wettbewerb »marktgerecht« entwickeln. Des Weiteren erhofft man sich Innovationen am Markt, ähnlich wie dies durch die Liberalisierung der früher staatlich kontrollierten Telekommunikationsbranche der Fall war. Ein weiterer Grund für die Liberalisierung ist das Ziel, Energieerzeugung und -verbrauch innerhalb der EU-Länder umweltverträglicher zu gestalten.

Durch die Einführung des freien Wettbewerbs in den Bereichen Erzeugung und Vertrieb bildete sich ein diskriminierungsfreier Handelsmarkt, welcher für sämtliche Teilnehmer offen zugänglich war.

Strom an sich wurde somit »zu einem frei handelbaren Wirtschaftsgut, bei dem Preis und Menge von Angebot und Nachfrage vieler Teilnehmer bestimmt werden. Strom wird seitdem nicht nur erzeugt und verteilt, sondern nach Maßgabe von Preis und Verfügbarkeit des Handelsguts und der Bonität des Marktteilnehmers auch gehandelt.

Der Netzbetrieb, also die Bereiche, die den Transport und die Verteilung umfassen, verblieben jedoch in einem monopolisierten Markt, da der Aufwand, Netze parallel zu der bestehenden Infrastruktur zu bauen, volkswirtschaftlich geringen Nutzen erbracht hätte.