Die wichtigsten Punkte des neuen deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stehen fest. Nach Notifizierung durch die EU-Kommission soll die EEG-Novelle dann im Januar 2017 in Kraft treten.

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Zu den größten Änderungen der EEG-Novelle 2017 gehört die Umstellung von bisher fixen Vergütungen auf wettbewerbliche Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur. Dies soll eine Mengensteuerung des Zubaus von erneuerbaren Energien ermöglichen. Bis 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen, nur kleinere Anlagen müssen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergiegesellschaften genießen Sonderregelungen, müssen sich jedoch ebenso an den Ausschreibungen beteiligen. Die jährlichen Ausschreibungsmengen für Windkraft, Fotovoltaik und Biomasse sind nachfolgend aufgeführt, zu beachten ist, dass die tatsächlichen Ausschreibungsvolumina erst vor jeder Ausschreibung bestimmt werden.

Windenergie an Land:

  • Ausschreibungen für Anlagen größer 750 kW
  • 2017 bis 2019: Ausschreibungsvolumen von 2.800 MW (brutto) jährlich
  • Ab 2020: Ausschreibungsvolumen von 2.900 MW (brutto) jährlich

Windenergie auf See:

  • Von 2021 bis 2025: Ausschreibung von insgesamt 3.1 GW
  • Ab 2026: durchschnittliches Ausschreibungsvolumen pro Jahr von 840 MW pro Jahr
  • Zielmenge in 2030: 15 GW an installierter Leistung

Photovoltaik:

  • Ausschreibungen für Anlagen größer 750 kW
  • Ausschreibungsvolumen von 600 MW (brutto) jährlich
  • Zubaumenge insgesamt: 2500 MW pro Jahr

Biomasse:

  • Ausschreibungen für Anlagen größer 150 kW
  • 2017 bis 2019: Ausschreibungsvolumen 150 MW (brutto) jährlich
  • Ab 2020: Ausschreibungsvolumen 200 MW (brutto) jährlich

Eine mögliche Entwicklung der installierten Leistung nach den Ausbauzielen des EEG 2017 ist in Abbildung 1 zu sehen. So ist ein stetiger Anstieg der Leistung bis 2040 zu erkennen, während anschließend der Rückbau von Altanlagen nicht durch neue Anlagen ausgeglichen werden kann und ein Nettorückbau von erneuerbaren Energieanlagen erfolgen kann.

Ausbaupfad EEG17 (Energy Brainpool)

Ausbaupfad für erneuerbare Energien in GW bis 2050 nach EEG 2017 (Energy Brainpool)

Dieser Ausbaupfad gilt natürlich nur insofern, dass EEG keine weitere Novellierung erfahren würde und die Ausbauziele erreicht werden. Eine weitere Anpassung der Rahmenbedingungen durch EEG-Novellen ist wahrscheinlich.

Weiterhin wird der Windausbau über eine begrenzte Zuschlagfähigkeit von Projekten in den Netzausbaugebieten, also in Gebieten, in denen Netzengpässe im Übertragungsnetz herrschen, begrenzt. In den noch zu bestimmenden Netzausbaugebieten soll der Ausbau von Wind auf 58 Prozent des mittleren Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 begrenzt werden. Gleichzeitig werden in diesen Gebieten aber auch zuschaltbare Lasten mit einer Leistung von bis zu 2.000 MW zum Einsatz kommen.

Die Einführung von sogenannten Regionalnachweisen soll es ermöglichen, den regional erzeugten Strom aus geförderten erneuerbaren Energieanlagen der Direktvermarktung im Stromvertrieb dem Letztverbraucher gegenüber als regional auszuweisen.

In der Branche wird vor allem die Gebotspositionierung bei den Ausschreibungen für Wind an Land diskutiert. Hier gilt es insbesondere festzustellen, wie das eigene Gebot im Vergleich zu den Geboten von Wettbewerber in der Merit-Order steht. Es gilt daher für Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren zu bestimmen, welche Kostendegression für Wind an Land mit eingepreist werden kann, da der Zubau bis zu 30 Monate nach dem Zuschlag erfolgen kann. Durch das nun geltende einstufige Referenzertragsmodell ist es außerdem wichtig, ein genaues Gutachten für den Referenzertrag zu erstellen.

Zwei weitere Punkte, die Beachtung finden, sind der Eigenverbrauch und Speicher. Hier ist insbesondere interessant, welche Steuern, Entgelte und Umlagen für welchen Anwendungsfall anfallen. Ähnlich starke Aufmerksamkeit bekommt nun auch der Mieterstrom, da in diesem Fall die Befreiung von der EEG-Umlage in Teilen möglich ist. Eventuell erfährt der Mieterstrom einen neuen Aufschwung.