Pünktlich zum 20-jährigen Bestehen des EEGs diskutieren die Politiker derzeit eine neue Novelle. Sie soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Änderungen.

Gesetzesentwurf im Schnelldurchlauf

Das BMWi hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Gesetzesentwurf am 14. September 2020 gestartet. Der 164-seitige Gesetzesentwurf ist hier zu finden. Allerdings hatten die Verbände nur bis zum Donnerstag, den 17. September Zeit Stellungnahmen einzureichen: Hintergrund ist, dass sich das Bundeskabinett schon am 23. September mit dem EEG-Entwurf befasst haben sollte.

Die Verbände haben den Entwurf in Teilen schon scharf kritisiert und eine Reihe von Nachbesserungen am EEG 2021 gefordert (Quelle: PV Magazine).

Insbesondere die noch zu geringen Ausschreibungsvolumina, das Ausbremsen der Dachanlagen für PV, die unzureichenden Prognosen für den zukünftigen Bruttostromverbrauch und das enge Zeitfenster für Stellungnahmen stehen in der Kritik (Quelle: Montel).

Die grundlegenden Änderungen im EEG

Im neuen EEG soll nun das Ziel verankert werden, dass der gesamte Stromverbrauch in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein soll. Gleichzeitig soll das Klimaschutzprogramm 2030 in Teilen durch die neue EEG-Novelle umgesetzt werden.

Insbesondere die Erhöhung der Zielmengen für erneuerbare Energien soll im Einklang mit dem 65-Prozent-Ziel stehen. Das Ziel ist es, bis 2030 in Deutschland demnach 8,4 GW an Biomasse, 20 GW an Windenergie auf See, 71 GW an Windenergie an Land und 100 GW an Photovoltaik zu installieren.

Die Höchstwerte für die Ausschreibungen für Wind an Land und PV werden gesenkt. Währenddessen soll eine Ausweitung der Flächen an Autobahnrändern bei Solaranlagen (Quelle: Erneuerbare Energien) für höheren Wettbewerb und somit niedrigere Ausschreibungspreise sorgen.

Um die Akzeptanz für den Ausbau von Erneuerbaren zu erhöhen, werden finanzielle Beteiligungen für Standortgemeinden von Windenergieanlagen, sowie die Rahmenbedingungen für Mieterstrom-Konzepte verbessert. Um den Ausbau von Wind an Land besser regional zu steuern und eine bessere Integration in das Stromsystem zu ermöglichen, werden „Südquoten“ in den Ausschreibungen eingeführt. Sie sollen entlastend auf den Netzengpass in der Mitte Deutschland wirken.

Nach dem Referentenentwurf soll die Vergütung für neue Anlagen nun auch schon ab dem ersten negativen Strompreisintervall von 15 Minuten wegfallen. Die Sechs-Stunden-Regelung im derzeitigen Paragrafen 51 wird also verschärft.

Auch für die Post-Förderungs-Ära ab 2021 möchte die Bundesregierung in regelmäßigen Erfahrungsberichten untersuchen, wie die Ausbaumengen marktgetrieben realisiert weren können.

Bis spätestens 2027 soll die Bundesregierung dann einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vorlegen. Gleichzeitig können sogenannte „ausgeförderte“ Anlagen, deren Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, noch bis Ende 2027 Strom direkt dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen (Quelle: Energiezukunft).

Änderungen für die PV

EEG

Foto: Solarenergie/Ecosetter

Für ausgeförderte Anlagen, also diejenigen Anlagen, die ab 2021 aus der finanziellen Vergütung des EEGs fallen, sollen Anlagenbetreiber den gesamten Strom an den Netzbetreiber zur Verfügung stellen können.

Hierfür erhalten Anlagenbetreiber dann den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten von 0,4 ct/kWh. Allerdings gilt diese Regelung nur für Anlagen bis 100 kW und es darf kein Eigenverbrauch stattfinden.

Mit der EEG-Novelle wird einen neue Ausschreibungskategorie eingeführt. Dachanlagen die größer, als 500 kW sind, müssen hierfür in eine separate Ausschreibung. Die Grenze wird bis 2025 auf 100 kW abgesenkt.

Für diese Ausschreibungen steht ab 2021 ein Höchstwert von 9 ct/kWh zur Debatte.  Der in diesen Anlagen erzeugte Strom darf ebenfalls keinem Eigenverbrauch zugeführt werden. Bis zum Jahr 2028 sollen hier insgesamt 5,3 GW an Leistung ausgeschrieben werden.

Die zulässige Größe eines Gebots bei den Ausschreibungen für Freiflächenanlagen wird von 10 auf 20 MW erhöht, während die Ausschreibungsvolumina erhöht werden. Die gesamte Menge, die von 2021 bis 2028 für die PV ausgeschrieben werden soll, beträgt 18,8 GW. Abbildung 1 stellt die auszuschreibenden Mengen und den erwarteten Zubau außerhalb der Ausschreibungen von 2021 bis 2028 dar.

Ausschreibungsmengen und erwarteter Zubau außerhalb der Ausschreibungen in MW nach EEG-Novelle 2021 in Deutschland, Energy Brainpool

Abbildung 1: Ausschreibungsmengen und erwarteter Zubau außerhalb der Ausschreibungen in MW nach EEG-Novelle 2021 in Deutschland (Quelle: Energy Brainpool)

Der Höchstwert für die Ausschreibungen von Freiflächen-Solaranlagen wird auf 5,9 ct/kWh abgesenkt und ab dem 1. Januar 2022 aus einem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der vorherigen drei Gebotstermine bestimmt.

Mieterstrom soll wieder attraktiver werden. Dazu soll der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag für Anlagen bis 10 kW bei 2,66 ct/kWh, für Anlagen bis 40 kW bei 2,4 ct/kWh und bei Anlagen bis 750 kW bei 1,42 ct/kWh liegen. Der Betreiber kann auch einen Energiedienstleister beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Zuschlag verloren geht.

Windenergie an Land soll wieder an Fahrt aufnehmen

Um bis zum Jahr 2030 in Summe 71 GW an Windenergie an Land zu erreichen, will der Gesetzgeber bis 2028 knapp 32 GW an Leistung in Ausschreibungen vergeben. Davon werden laut Gesetzesentwurf 4,5 GW noch im Jahr 2021 ausgeschrieben.

Wird das Volumen in den Ausschreibungen nicht komplett ausgeschöpft, wird es im Folgejahr zusätzlich ausgeschrieben und geht daher nicht „verloren“. Abbildung 2 zeigt die Ausschreibungsvolumina für Wind an Land und den erwarteten Bruttozubau für Windenergie auf See bis 2028. Das Ausschreibungsmodell und die Mengen für Windenergie auf See werden im WindSeeGesetz beschrieben (Quelle: Bundesnetzagentur).

Ausschreibungsmengen für Wind an Land und erwarteter Zubau für Wind auf See in MW nach EEG-Novelle 2021 in Deutschland, Energy Brainpool

Abbildung 2: Ausschreibungsmengen für Wind an Land und erwarteter Zubau für Wind auf See in MW nach EEG-Novelle 2021 in Deutschland (Quelle: Energy Brainpool)

Damit der Zubau von Windenergie im Süden der Republik gestärkt wird, wird das Referenzertragsmodell angepasst und das Netzausbaugebiet gelöscht. Für Anlagen in der Südregion wird bis 2023 ein Volumen von 15 Prozent der Ausschreibungen reserviert, ab 2024 werden 20 Prozent der Zuschläge vorrangig an Süd-Projekte vergeben.

Der Höchstwert in den Ausschreibungen wird auf 6,2 ct/kWh in 2021 reduziert und fällt dann jährlich um zwei Prozent.

Um Kommunen finanziell an Windenergieanlagen zu beteiligen, sollen Anlagenbetreiber 0,2 ct/kWh an die Standortgemeinde zahlen. Für eine Beispielanlage von 3 MW und einer jährlichen Volllaststundenzahl von 3500 würde die betroffene Gemeinde hierbei 21000 EUR pro Jahr erhalten.

Was fehlt in der Novelle?

Viele Verbände und Unternehmen kritisieren die noch immer zu geringen Ausschreibungsmengen um tatsächlich in 2030 das 65-Prozent Ziel zu erreichen. Greenpeace Energy sieht hierbei jährlich 7 GW Wind und 7 GW PV Leistung als notwendig an (Quelle: Solarify).

Der Bundesverband Erneuerbare Energien rechnet mit einem nötigen Zubau von 4,7 GW Wind an Land, 2 GW Wind auf See und 10 GW PV (Quelle: Energiezukunft).

Laut Stellungnahmen würden die Ausschreibungen für Dachanlagen den Ausbau abbremsen, da das Volumen dieser neuen Ausschreibung viel geringer sei, als der Zubau in diesem Marktsegment im Jahr 2019 schon war (Quelle: PV Magazine). Gleichzeitig solle die Politik den Eigenverbrauch stärken um die Akzeptanz bei den Bürgerinnen zu erhöhen.

Im derzeitigen Entwurf der EEG Novelle 2021 fehlt ebenfalls komplett die Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie der EU, die etwa eine Abschaffung von Abgaben und Umlagen auf Eigenverbrauch aus Anlagen bis 30 Kilowatt vorsieht (Quelle: PV Magazine).

Es bleibt spannend ob und welche Änderungen noch Eingang in den Gesetzgebungsprozess finden und inwieweit die Politik der gerechtfertigten Kritik entgegenkommt.